Reißverschlussverfahren: Unterschied zwischen den Versionen
Aus SPD Geschichtswerkstatt
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(Landesvorstand wird aufgefordert, bis zur nächsten Listenwahl einen Vorschlag vorzulegen.) | (Landesvorstand wird aufgefordert, bis zur nächsten Listenwahl einen Vorschlag vorzulegen.) | ||
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* Zulässigkeit einer Wahlliste nur unter der Voraussetzung, dass diese geschlechterparitätisch zusammengesetzt ist. | * Zulässigkeit einer Wahlliste nur unter der Voraussetzung, dass diese geschlechterparitätisch zusammengesetzt ist. | ||
* Alternierende Aufstellung von Frauen und Männern – der so genannte „Reißverschluss“ – auf der gesamten Wahlliste. | * Alternierende Aufstellung von Frauen und Männern – der so genannte „Reißverschluss“ – auf der gesamten Wahlliste. | ||
* Falls erforderlich, Einfügen wahlkreisloser BewerberInnen des bei den Direktkandidaturen unterrepräsentierten Geschlechts in die Liste. | * Falls erforderlich, Einfügen wahlkreisloser BewerberInnen des bei den Direktkandidaturen unterrepräsentierten Geschlechts in die Liste. | ||
== Quellen == | == Quellen == | ||
* [http://beschluesse.spd-schleswig-holstein.de/index.php?title=G1_Geschlechterparit%C3%A4tische_Besetzung_von_Wahllisten_%282011%29 Beschlussdatenbank] | * [http://beschluesse.spd-schleswig-holstein.de/index.php?title=G1_Geschlechterparit%C3%A4tische_Besetzung_von_Wahllisten_%282011%29 Beschlussdatenbank] |
Version vom 13. Oktober 2013, 22:37 Uhr
Das Reißverschlussverfahren (kurz: "Reißverschluss") soll für eine geschlechterparitätische Besetzung von Wahllisten sorgen. Die Listenplätze werden immer abwechselt an das eine und dann an das andere Geschlecht vergeben.
Die SPD Schleswig-Holstein hat dieses Verfahren auf Antrag der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Frauen (ASF) auf dem Landesparteitag in Husum 2011 beschlossen.
Beschlusstext
G1 Geschlechterparitätische Besetzung von Wahllisten (2011)
(Landesvorstand wird aufgefordert, bis zur nächsten Listenwahl einen Vorschlag vorzulegen.)
Die SPD-Landtagsfraktion wird aufgefordert, sich für folgende Reform des Landeswahlgesetzes einzusetzen:
- Zulässigkeit einer Wahlliste nur unter der Voraussetzung, dass diese geschlechterparitätisch zusammengesetzt ist.
- Alternierende Aufstellung von Frauen und Männern – der so genannte „Reißverschluss“ – auf der gesamten Wahlliste.
- Falls erforderlich, Einfügen wahlkreisloser BewerberInnen des bei den Direktkandidaturen unterrepräsentierten Geschlechts in die Liste.