Wahlrecht bis 1918: Unterschied zwischen den Versionen
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Das '''Wahlrecht in Schleswig-Holstein zu Zeiten des Deutschen Kaiserreichs''' war regional je nach Ebene unterschiedlich. | Das '''Wahlrecht in Schleswig-Holstein zu Zeiten des Deutschen Kaiserreichs''' war regional je nach Ebene unterschiedlich. | ||
Seit der Gründung des Deutsches Reichs [[1871]] gab es auf dem Gebiet des heutigen Schleswig-Holstein drei verschiedene Länder oder Landesteile mit jeweils unterschiedlichen Landesrechten: | |||
#Die Provinz Schleswig-Holstein, die zum Land Preußen gehörte, nahm den größten Teil ein. | |||
#Die [[Kreisverband Lübeck|Freie und Hansestadt Lübeck]] war ein eigener Gliedstaat des Reiches. | |||
#Das [[Fürstentum Lübeck]] - eine Region nördlich der Stadt Lübeck - gehörte zum Großherzogtum Oldenburg (Nordsee). | |||
Das Wahlrecht | ==Diskriminierung== | ||
Das Wahlrecht im Kaiserreich diente vor allem dem Ausschluss bestimmter Gruppen aus den öffentlichen Entscheidungen. Grundsätzlich durften nur Männer wählen, und auch von ihnen nur diejenigen, die Steuern oberhalb einer bestimmten Grenze zahlten. Besitzlose wurden also benachteiligt. Frauen blieben insgesamt bis [[1918]] vom Wahlrecht ausgeschlossen. | |||
Hinzu kam die gesellschaftliche Ächtung, kamen Wirte, die ihre Gasthäuser nicht für sozialdemokratische Versammlungen zur Verfügung stellen wollten, kam polizeiliche Willkür. Wahlversammlungen wurden einfach verboten. Die gegnerischen Parteien ließen in ihren Versammlungen Sozialdemokraten nicht zu Wort kommen. Dies gipfelte im Verbot der Sozialdemokratischen Partei durch das [[Sozialistengesetz]] zwischen [[1878]] und [[1890]]. In diesen Jahren konnte sich die Arbeiterbewegung nur noch im Verborgenen organisieren, traf sich in Wäldern und Mooren. Aber auch nach Ende des [[Sozialistengesetz|Sozialistengesetzes]] wurde es nicht besser. Dies alles machte sozialdemokratischen Arbeitern die politische Arbeit schwer. | |||
Das Wahlrecht war Teil der Unterdrückung, gegen die die Arbeiterbewegung kämpfte. Sie setzte sich für ein allgemeines, unmittelbares, freies, gleiches und geheimes Wahlrecht für Frauen und Männer ein. In Schleswig-Holstein fasste schon der [[Provinzialparteitag 1901, Altona|Provinzialparteitag 1901]] erste Beschlüsse zum [[Frauen- und Gleichstellungspolitik|Frauenwahlrecht]]. Der [[Bezirksparteitag 1911, Eutin|Parteitag 1911]] bekräftigte dieses Ziel. Erst nach der [[Novemberrevolution]] von [[1918]] und der Übernahme der Regierung durch den Rat der Volksbeauftragten aus SPD und USPD wurde es erreicht. | |||
== Preußen == | ==Preußen== | ||
In der preußischen Provinz Schleswig-Holstein galten zwei verschiedene Wahlrechte: das ''Dreiklassenwahlrecht'' und die ''Städteordnung''. | In der preußischen Provinz Schleswig-Holstein galten zwei verschiedene Wahlrechte: das ''Dreiklassenwahlrecht'' und die ''Städteordnung''. | ||
=== Dreiklassenwahlrecht === | ===Dreiklassenwahlrecht=== | ||
Das wichtigste war das berüchtigte ''Dreiklassenwahlrecht'' - in sozialdemokratischen Kreisen gelegentlich auch "3-Klassen-Wahlunrecht"<ref> | [[Datei:Berlin Abgeordnetenhaus 1900.jpg|mini|Preußisches Abgeordnetenhaus in Berlin, 1900]] | ||
Das wichtigste war das berüchtigte ''Dreiklassenwahlrecht'' - in sozialdemokratischen Kreisen gelegentlich auch "3-Klassen-Wahlunrecht"<ref>''[http://library.fes.de/luebeck/pdf/1910/1910-232.pdf Lübecker Volksbote]'', 4.10.1910</ref> genannt: Die wahlberechtigten Männer wurden je nach der Höhe ihrer Steuerpflicht in drei Klassen eingeteilt. Jede Klasse hatte ein Drittel der Stimmen, obwohl die Gruppen nicht gleich groß waren. Die Klasse mit dem geringsten Steueraufkommen war zahlenmäßig die größte, sie umfasste viele Arbeiter. Daher hatten ihre Stimmen entsprechend weniger Einfluss auf die Wahlen als die Stimmen der reichsten Klasse. | |||
Das Dreiklassenwahlrecht wurde bei den Wahlen | Das Dreiklassenwahlrecht wurde bei den Wahlen | ||
* zum [[Landtagswahlen 1848-1918|preußischen Landtag]], | *zum [[Landtagswahlen 1848-1918|preußischen Landtag]], | ||
* dem schleswig-holsteinischen Provinziallandtag und | *dem schleswig-holsteinischen Provinziallandtag und | ||
* | *und in den schleswig-holsteinischen Landgemeinden angewandt. | ||
Die Wahl der Abgeordneten bei den Landtagswahlen erfolgte indirekt: die wahlberechtigten Wähler wählten Wahlmänner, diese wiederum die Abgeordneten ihres Wahlbezirkes. Die Wahl war in der dritten Klasse nicht geheim.<blockquote>"Das Wahlrecht für das Abgeordnetenhaus des preußischen Landtags seit [[1849]] sah die allgemeine, indirekte, ungleiche und öffentliche Wahl der Abgeordneten durch die männlichen preußischen Staatsangehörigen vor, die mindestens das 24. Lebensjahr vollendet hatten, in Preußen seit mindestens 6 Monaten ihren Wohnsitz hatten, keine Armenunterstützung bezogen und ihrer bürgerlichen Ehrenrechte nicht verlustig waren (§§8-9 WahlGPA). Ab [[1874]] waren Wahlberechtigte im aktiven Militärdienst von der Wahl ausgeschlossen."<ref>wahlen-in-deutschland.de: [https://wahlen-in-deutschland.de/klPreussen.htm Landtag von Preußen 1848-1918]</ref></blockquote>Überhaupt waren dadurch nur rund 20 % der Bevölkerung Preußens wahlberechtigt - 80 % | Die Wahl der Abgeordneten bei den Landtagswahlen erfolgte indirekt: die wahlberechtigten Wähler wählten Wahlmänner, diese wiederum die Abgeordneten ihres Wahlbezirkes. Die Wahl war in der dritten Klasse nicht geheim. Das hieß, "jeder, der wählen wollte, musste im Wahllokal vor dem versammelten Wahlvorstand seines Bezirkes laut und deutlich den Namen des Wahlmannes angeben, für den er stimmen wollte. Die öffentliche Kontrolle war stets gewährleistet, und besonders in ländlichen Gebieten traute sich wohl kaum einmal ein Landarbeiter, in Anwesenheit seines Arbeitgebers einem Sozialdemokraten die Stimme zu geben."<ref name=":5">Schartl, Matthias: ''[https://www.beirat-fuer-geschichte.de/fileadmin/pdf/band_05/Demokratische_Geschichte_Band_05_Essay13.pdf Die Massen auf der Straße - Schleswig-Holsteins Arbeiter im Kampf gegen das preußische Dreiklassenwahlrecht 1906-1910]'', in: ''Demokratische Geschichte'' Band 5 (1990)</ref> | ||
<blockquote>"Das Wahlrecht für das Abgeordnetenhaus des preußischen Landtags seit [[1849]] sah die allgemeine, indirekte, ungleiche und öffentliche Wahl der Abgeordneten durch die männlichen preußischen Staatsangehörigen vor, die mindestens das 24. Lebensjahr vollendet hatten, in Preußen seit mindestens 6 Monaten ihren Wohnsitz hatten, keine Armenunterstützung bezogen und ihrer bürgerlichen Ehrenrechte nicht verlustig waren (§§8-9 WahlGPA). Ab [[1874]] waren Wahlberechtigte im aktiven Militärdienst von der Wahl ausgeschlossen."<ref>wahlen-in-deutschland.de: [https://wahlen-in-deutschland.de/klPreussen.htm Landtag von Preußen 1848-1918]</ref></blockquote>Überhaupt waren dadurch nur rund 20 % der (männlichen) Bevölkerung Preußens wahlberechtigt - 80 % von dieser in der dritten Klasse. Zeitweise beschlossen deswegen die SPD-Parteitage Wahl-Boykotte. | |||
[[ | Gleichzeitig hatte der preußische Landtag wenig politischen Einfluss. So kritisierte [[Karl Liebknecht]] in seiner Jungfernrede im Landtag: <blockquote>"Ein Parlament, das nicht einmal den Wunsch hat, seine eigenen Rechte zu erweitern, ein Parlament, das sich wohlfühlt, ja stolz darauf ist, daß es kein Bedürfnis hat, seine Rechte zu vergrößern, ich glaube, daß kommt außer im preußischen Abgeordnetenhaus höchstens noch im deutschen Reichstag vor, der ja als kastriertes Parlament bezeichnet werden kann."<ref name=":5" /> </blockquote> | ||
[[1900]] verpflichtete der [[SPD-Parteitag 1900, Mainz|Parteitag in Mainz]] die Gliederungen, sich an den Wahlen zu beteiligen. <blockquote>"Die Parteigenossen werden verpflichtet, in den deutschen Staaten, in denen das Dreiklassenwahlrecht besteht, sich mit eigenen Wahlmännern an den Wahlen zu beteiligen. Für die Landtagswahlen in Preußen bildet der Parteivorstand das Zentral-Wahlkomitee."<ref>{{Osterroth-Chronik-Band1}}</ref> </blockquote> | |||
So gelang es der SPD erst in den letzten zwei Wahlen, [[1908]] und [[1913]], einige Mandate zu erringen. In der [[Abgeordnetenhauswahl 1908]] trat die SPD in allen schleswig-holsteinischen Wahlkreisen außer in Tondern an. Die Wahlmänner warben in Haustürgesprächen für sich. Dass die Stimmabgabe öffentlich war, barg für die Wähler der SPD ziemliche Risiken. Trotzdem wurden in den Urwahlen in 15 der 19 Wahlkreise SPD-Wahlmänner gewählt.<ref name=":0">{{Osterroth-100-Jahre}}, Seite 42</ref><blockquote>"Der preußische Parteitag der Sozialdemokratie im Dezember [[1908]] faßte den kühnen Beschluß, einen außerparlamentarischen Massenkampf gegen das verhaßte Dreiklassenwahlrecht und für das gleiche, geheime und direkte Wahlrecht aller über 20jährigen Männer und Frauen zu führen. Jedes Parteimitglied war zur Beteiligung verpflichtet."<ref name=":0" /></blockquote> | |||
Schon am [[12. Januar]] [[1908]] waren in der ganzen Provinz große Demonstrationen gegen das Dreiklassenwahlrecht organisiert worden.<ref>''[https://resolver.sub.uni-hamburg.de/kitodo/PPN1754726119_19080114/page/5 Die Antwort des Volkes. Kiel]'', ''[[Hamburger Echo]]'', 22.5.1908, Seite 5</ref> In [[Sozialdemokratischer Verein Groß-Kiel#Sozialdemokratischer Verein Kiel und Umgegend|Kiel]] wurden [[Daniel Rindfleisch]] und [[Eduard Adler]] wegen ihrer Teilnahme vor Gericht gestellt. Die Kieler hatten dafür gesorgt, dass aus mehreren getrennt angemeldeten Versammlungen in geschlossenen Räumen eine unangemeldete Demonstration unter freiem Himmel entstand, der die Polizei wenig mehr als Gewalt entgegegenzusetzen hatte. Die Strategie war erfolgreich und wurde wieder angewendet: | |||
Anfang [[1910]] hatte die ''Deutsche Fortschrittspartei'' im Preußischen Landtag einen Antrag auf Reform des Dreiklassenwahlrechts eingebracht, den die SPD breit unterstützte. Am [[15. Februar]] [[1910]] organisierte die [[Sozialdemokratischer Verein Groß-Kiel#Sozialdemokratischer Verein Kiel und Umgegend|Kieler SPD]] einen politischen Halbtagsstreik für ein demokratisches Wahlrecht in Preußen, dem sich rund 10 000 Arbeiter anschlossen. 80 % der Arbeiter der Kruppschen Werft und 75 Prozent der Arbeiter der Howaldt-Werft traten in den Streik. Nachmittags verließen die Arbeiter ihre Arbeitsstätten und zogen zur "[[Historische Orte der Kieler Sozialdemokratie|Waldwiese]]", fanden sich zu Versammlungen im [[Gewerkschaftshaus Kiel|Gewerkschaftshaus]] und im "[[Historische Orte der Kieler Sozialdemokratie|Englischen Garten]]" zusammen. Nach einer Ansprache von [[Wilhelm Brecour]] ging ein gewaltiger Demonstrationszug zum [[Historische Orte der Kieler Sozialdemokratie|Wilhelmplatz]], wo er sich mit dem Zug der Arbeiter der Kaiserlichen Werft vereinte, die sich nach Ende ihrer Schicht einreihten. [[Franz Osterroth]] beschreibt, die Polizei habe sich mit flacher Klinge, mit Faustschlägen und Gummischläuchen auf die friedlichen Demonstrantinnen und Demonstranten gestürzt. Militär habe bereit gestanden.<ref name=":6" /> Der ''[[Lübecker Volksbote]]'' dagegen berichtet, dass die Polizei friedlich geblieben sei.<ref>[http://library.fes.de/luebeck/pdf/1910/1910-038.pdf ''Lübecker Volksbote''], 15.2.1910, S. ?</ref> In [[Kreisverband Flensburg|Flensburg]] demonstrierten 4000, in [[Kreisverband Neumünster|Neumünster]] 2000 Menschen.<ref name=":6">{{Osterroth-100-Jahre}}, Seite 43</ref> In Neumünster wurde die Polizei gewalttätig und verletzte Arbeiter teils schwer.<ref>[http://library.fes.de/luebeck/pdf/1910/1910-039.pdf ''Lübecker Volksbote''], 16.2.1910</ref> | |||
Bei der Räumung des Wilhelmplatzes ging die Polizei mit Knüppeln und Säbeln gegen die Demonstranten vor. Im Nachgang kam es zu einem Gerichtsverfahren gegen den Tischler Mielke, der in dieser Situation einen Schutzmann mit einem Stock geschlagen haben sollte. In dem Prozess trat auch [[Daniel Rindfleisch]] auf. Der Tischler wurde zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.<ref>''[https://resolver.sub.uni-hamburg.de/kitodo/PPN1754726119_19100526/page/6 Die Polizeiattacke von 15. März vor Gericht]'', ''Hamburger Echo'', 26.5.1910, Seite 6</ref> | |||
Die | Am [[7. April]] [[1910]] kam [[Rosa Luxemburg]] nach Kiel und sprach über das Wahlrecht. Die [[Schleswig-Holsteinische Volkszeitung]] berichtet: | ||
<blockquote>"Die lebhafte, den Kielern von einer Versammlung im 'Kaisersaal' her noch bekannte Vortragsweise der Genossin Luxemburg verfehlte auch gestern ihre Wirkung nicht. Mit gespanntem Interesse verfolgten die Mitglieder ihre Ausführungen, in denen sie mit den herrschenden Parteien scharfe Abrechnung hielt und deren infam-niederträchtiges reaktionäres Verhalten bei der Wahlrechtsreform geißelte. Aber auch mit den übrigen, in dieser Frage mehr nach links stehenden Parteien ging sie scharf ins Gericht. Sie wies u. a. darauf hin, daß das preußische Volk sich schon im Jahre [[1848]] ein gleiches und direktes Wahlrecht errungen hatte. Anstatt nun die ihm zustehende Aufgabe, Umwandlung des monarchischen in einen demokratischen Staat, zu erfüllen, habe der kapitalistische „Liberalismus“ durch seine Halbheiten das bestehende Wahlrecht wieder beseitigen helfen. Das Dreiklassenwahlrecht sei das Resultat des feigen Verhaltens des preußischen Liberalismus. Aber auch die Freisinnigen, die jetzt wie die Löwen nach der Einführung eines besseren Wahlrechts brüllten, hätten, als sie im Landtag die Majorität hatten, nichts getan, um das Dreiklassenwahlrecht zu beseitigen. Seine wahre Gesinnung habe der Freisinn auch jetzt wieder gezeigt, indem er sich nicht einmal dazu habe entschließen können, gegen die Brutalitäten der Polizei gegen Wahlrechtsdemonstranten zu protestieren. Der Kampf um das Wahlrecht in Preußen werde sich daher zu einem Klassenkampf gestalten, in dem auf der einen Seite das Proletariat, auf der anderen Seite die gesamte reaktionäre Masse steht. Die Reaktion aber sollte aus der Geschichte lernen, welche Macht das Proletariat besitzt, wenn es seinen Willen durchsetzen will. Wenn heute noch nach russischem Muster der Polizeisäbel saust, so sollte man nicht vergessen, daß bei jeder derartigen Machtprobe der Sache des Proletariats ungezählte Scharen neuer, bisher unaufgeklärter Kämpfer zugeführt werden. Eines Tages wird das Volk alsdann in der Lage sein, den Massenstreik, zu dem der Anfang schon gemacht worden ist, mit wuchtigem Erfolg durchzuführen, und zwar nicht auf Grund der Unterstützung der Verbandskassen, sondern des den Massen innewohnenden Idealismus. Obgleich die regierenden Gewalten in dieser Zeit der fortgeschrittenen Entwicklung die Bewegung durch brutale Gewalt zu unterdrücken suchen, wird das Proletariat nicht ruhen, nicht rasten, bis es den Sieg errungen hat. Anhaltender Beifall folgte dem Vortrage."<ref>[https://rosaluxemburgwerke.de/buecher/band-7-2/seite/596 Rosa Luxemburg Werke] [RLW], Berlin 1970ff., Karl Dietz Verlag Berlin, Bd. 7.2, S. 596</ref></blockquote>Nach der [[Novemberrevolution]] und dem Ende des Kaiserreichs wurde das Dreiklassenwahlrecht abgeschafft. | |||
Siehe auch: {{Wikipedia|NAME=Dreiklassenwahlrecht}} | |||
" | ===Kommunalwahlen=== | ||
§ 54 der Landgemeindeordnung für die Provinz Schleswig-Holstein (1892) regelte: | |||
<blockquote>"Die Gemeindeverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Es scheidet, wenn die Zahl der Gemeindeverordneten sechs beträgt, alle drei Jahre aus jeder Klasse die Hälfte, wenn die Zahl der Gemeindeverordneten größer ist, alle zwei Jahre aus jeder Klasse ein Drittel der Gemeindeverordneten aus und wird die Gemeindevertretung durch neue Wahlen ergänzt. Ist die Zahl der Ausscheidenden nicht durch drei theilbar, so wird die Reihenfolge der Klassen, in welcher die Ausscheidung je eines der Übrigbleibenden erfolgt, durch das Loos bestimmt. Die das erste Mal Ausscheidenden werden für jede Klasse durch das Loos bestimmt. In gleicher Weise ist, wenn die Zahl der Gemeindeverordneten mehr als sechs beträgt, hinsichtlich der das zweite Mal Ausscheidenden zu verfahren. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.<br> | |||
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener Gemeindeverordneten müssen angeordnet werden, wenn die Gemeindevertretung oder der Gemeindevorsteher es für erforderlich erachten, oder wenn der Kreisausschuß dies beschließt. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende der Wahlperiode des Ausgeschiedenen in Wirksamkeit."</blockquote> | |||
Auf kommunaler Ebene unterteilte das preußische Recht Dörfer, Flecken und Städte: | |||
<blockquote>"Als die preußische Provinzregierung [[1869]] die erste einheitliche Städteverordnung für Schleswig-Holstein erließ, gab es 24 Städte und 25 Flecken. Für sie galt, angelehnt an die Rechtstradition, eine Art vereinfachtes Stadtrecht. Statt eines Bürgermeisters hatten Flecken Ortsvorsteher. Sie repräsentierten die Obrigkeit, weil es keine Magistrate gab. Die Fleckensverordneten, deren Zahl auf zwölf begrenzt war, fassten kollegial alle wichtigen Beschlüsse in Gemeindeangelegenheiten. Dazu gehörte auch der Antrag, zur Stadt erhoben zu werden. Im Zuge des allgemeinen Aufschwungs der letzten Jahrzehnte des 19. Jahrhunderts verschwanden die Flecken. Bis [[1900]] hatten schon 15 Flecken das Stadtrecht erlangt. Dazu gehörten [[Kreisverband Neumünster|Neumünster]] und [[Ortsverein Wandsbek|Wandsbek]] (1937 zu Hamburg), die sich in dieser Zeit zu industriellen Zentren entwickelten. [[1870]] erhielten beide Stadtrecht, schon [[1901]] waren sie nach damaligem Verständnis Großstädte und wurden kreisfrei."<ref>Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte: [https://geschichte-s-h.de/sh-von-a-bis-z/f/flecken/ ''Flecken.''] in: Schleswig-Holstein A-Z. [https://web.archive.org/web/20211218110348/https://geschichte-s-h.de/sh-von-a-bis-z/f/flecken/ abgerufen 18.12.2021]</ref></blockquote>Für Dörfer und Flecken galt ebenfalls das Dreiklassenwahlrecht. In [[Ortsverein Wandsbek|Wandsbek]] beteiligten sich [[1875]] erstmals Sozialdemokraten an Kommunalwahlen.<ref name=":0" /> | |||
===Zensuswahlrecht=== | |||
[[Datei:Altes Rathaus Altona 1910.png|mini|Altes Rathaus Altona, 1910]] | |||
In den Städten galt die ''Städteordnung'' von [[1869]], die im wesentlichen das Zensuswahlrecht aus der [[Deutsch-Dänischer Krieg|dänischen Zeit]] übernommen hatte: Jedes Jahr musste ein sechstel der Kommunalvertreter ausscheiden und es wurde nachgewählt. Wählen durften alle Männer, die einen bestimmten Mindeststeuersatz bezahlten. Diese Untergrenze variierte von Stadt zu Stadt. Auch sie schloss besitzlose Menschen aus.<ref name=":0" /> | |||
In [[Sozialdemokratischer Verein Groß-Kiel|Kiel]] versuchten Sozialdemokraten erstmals [[1877]] und [[1889]] bei Nachwahlen ihr Glück - ohne Erfolg. Erst [[1890]] gelang es den Kielern, zwei Stadtverordnete durchzubringen, [[Stephan Heinzel]] und [[Friedrich Brodthuhn]]. Das schlug solche Wellen, dass die Fortsetzung der Wahl am nächsten Tag verschoben wurde, weil angeblich die Treppe im Wahllokal morsch sei. Dadurch gewannen die konservativen Kräfte Zeit, sich besser zu organisieren und die Wahl weiterer Arbeiter zu verhindern. Schnell wurde der Mindeststeuersatz von 600 auf 1200 Mark verdoppelt. 5000 Arbeiter verloren dadurch ihr Wahlrecht. Der bereits gewählte Friedrich Brodthuhn verlor sein Mandat, weil er nicht genug verdiente.<ref name=":0" /> | |||
Als immer mehr Sozialdemokraten trotz Zensuswahlrechts in die Stadtvertretung gewählt wurden, unternahm Kiels konservativer Oberbürgermeister Paul Fuß sogar den Versuch, das Zensuswahlrecht durch ein Fünfklassenwahlrecht zu ersetzen. Er bekam dafür aber keine Mehrheit.<ref name=":2">{{Osterroth-100-Jahre}} Seite 46</ref> | |||
Mit solchen Taktiken wurde auch in anderen Städten der Wahlerfolg der Sozialdemokraten verhindert. In Altona hatte der Sozialdemokrat in der Reichstagswahl nach dem Wahlrecht des Deutschen Reiches (s.u.) 71 % der Stimmen bekommen und zog in den Reichstag ein. Das Zensuswahlrecht sorgte aber dafür, dass in der Stadtvertretung kein einziger Sozialdemokrat saß.<ref name=":2" /> | |||
[[ | Die SPD machte gegen die fortschreitende Verschlechterung des Wahlrechts mobil, das immer mehr Menschen in den wachsenden Städten vom Wahlrecht ausschloss. [[1905]] beantragten die Kieler Stadtverordneten [[Eduard Adler]], [[August Weber]] und [[Heinrich Seegen]]: | ||
<blockquote>"1. Der §2 des Ortsstatuts der Stadt Kiel erhält unter 4c eine neue Fassung, durch welche die an dieser Stelle aufgeführte Voraussetzung des Bürgerrechts auf die von Gesetz und Rechtsprechung für zulässig erklärte unterste Grenze zurückgeführt wird, um so durch Herabsetzung des Zensus einem möglichst großen Teil der Kieler Einwohner das Bürgerrrecht zu sichern. 2. Zur Durchführung dieser Aenderung des Ortsstatuts der Stadt Kiel wird eine besondere Kommission von drei Magistratsmitgliedern und sechs Stadtverordneten eingesetzt."<ref name=":4">''[http://library.fes.de/luebeck/pdf/1905/1905-247.pdf Lübecker Volksbote]'', 21.10.1905</ref></blockquote> | |||
<blockquote>"Ob der Magistrat diesem Antrag, dessen Berechtigung jedenfalls auch von bürgerlicher Seite nicht bestritten werden kann, seine Zustimmung geben wird, ist wohl recht zweifelhaft. Bei der bekannten 'Liberalität' jener Leute darf man nicht viel Hoffnung darauf setzen," kommentierte der ''[[Lübecker Volksbote]]''.<ref name=":4" /></blockquote> | |||
Der Magistrat war das höchsten Gremium der Stadtverwaltung, die Stadtregierung. Er bestand aus dem (Ober-)Bürgermeister und den haupt- und ehrenamtlichen Stadträten; alle Mitglieder waren gleichberechtigt und für ihr Ressort allein verantwortlich. Der ''[[Lübecker Volksbote]]'' berichtet [[1910]] unter dem Titel ''Angst vor der Sozialdemokratie'': | |||
<blockquote>"In Kiel sind zwei unbesoldete Stadtratsposten zu besetzen. In der Präsentationskommission, der nach der Städteordnung die Aufstellung der Kandidaten obliegt; sind auch vier Sozialdemokraten vertreten. Diese schlugen als Kandidaten die sozialdemokratischen Stadtverordneten [[Eduard Adler|Adler]] und [[Daniel Rindfleisch|Rindfleisch]] vor. Gegen die Vorgeschlagenen wußte kein bürgerliches Mitglied etwas vorzubringen, trotzdem wurden sie einfach niedergestimmt und das, obwohl vorher gerade von der bürgerlichen Seite hervorgehoben war, daß alle Schichten der Bevölkerung im Magistrat vertreten sein müßten. Da in Schleswig. die Wahl der Stadträte durch alle wahlberechtigten Bürger geschieht, wäre die Wahl der beiden Sozialdemokraten so ziemlich sicher gewesen. Die Präsentationskommission hat ein fürchterliches Unheil von Kiel abgewendet, ein Unheil, das selbst die Regierung nicht hätte abwenden können, wenn die beiden Roten gewählt worden wären. Denn die Städträte bedürfen nach ihrer Wahl nicht der Bestätigung der Regierung."<ref>''[http://library.fes.de/luebeck/pdf/1910/1910-231.pdf Lübecker Volksbote]'', 3.10.1910</ref></blockquote> | |||
Trotzdem feierte die SPD immer mehr Erfolge. [[1914]] gab es in 89 Kommunen sozialdemokratische Vertreter in den Kommunalparlamenten, 83 in den Städten und 232 in ländlichen Gemeinden. | |||
In den Magistrat oder den [[Provinziallandtag 1868-1918|Provinziallandtag]] schaffte es jedoch vor dem 1. Weltkrieg kein Sozialdemokrat.<ref>{{Osterroth-100-Jahre}} Seite 47</ref> | |||
== Einzelnachweise == | ==Großherzogtum Oldenburg== | ||
[[Datei:Oldenburgischer Landtag.JPG|mini|Landtag des Landes Oldenburg]] | |||
Das Wahlrecht im [[Fürstentum Lübeck]] war günstiger für die Sozialdemokratie als das preußische Dreiklassenwahlrecht in Schleswig-Holstein. So schrieben die [[Sozialistische Monatshefte|Sozialistischen Monatshefte]] [[1906]]: "Oldenburg und Coburg-Gotha bilden die einzigen Lichtpünktchen in der gähnenden politischen Finsternis Norddeutschlands"<ref>Bruhns, Julius: ''[http://library.fes.de/cgi-bin/digisomo.pl?id=03518&dok=1906/1906_03&f=1906_0198&l=1906_0208&c=1906_0203 Wahlrechtsfragen in Süd und Nord]'' [Electronic ed.]. In: ''Sozialistische Monatshefte'' - 10 = 12(1906), H. 3190603, S. 198-208</ref>, und in der [[Die Neue Zeit|Neuen Zeit]] las man [[1908]], dass man "das oldenburgische Wahlrecht mit zu den besten unter den Wahlsystemen aller deutschen Bundesstaaten rechnen" könne.<ref name=":1">Vahlenkamp, Werner: [https://www.beirat-fuer-geschichte.de/fileadmin/pdf/band_06/Demokratische_Geschichte_Band_06_Essay06.pdf "Die sozialdemokratischen Landtagsabgeordneten aus dem oldenburgischen Landesteil Lübeck"], Fn. 6, in: ''Demokratische Geschichte'', Band 6, 1991</ref> Vier Abgeordnete stellte das [[Fürstentum Lübeck]]. | |||
Es gab keine Privilegierten, keine Klassenunterschiede und keinen Steuerzensus. Man musste Mann sein, über 25, nicht von Armenunterstützung leben und man durfte nicht "ohne eigene Kochstelle bei anderen in Kost und Lohn stehen." Diese Ausschlusskriterien betrafen ebenso wie in Preußen Besitzlose, beispielsweise Dienstboten, Handwerksgesellen und Arbeiter.<ref name=":1" /> | |||
Allerdings musste man auch oldenburgischer Staatsbürger sein. In Oldenburg zu wohnen, reichte nicht aus, man musste auch dort eingebürgert sein. Wenn die Behörden witterten, dass es sich bei einem Antragsteller um einen Sozialdemokraten handeln könne, wurden hohe bürokratische Hürden aufgebaut. Allerlei Dokumente waren dann vorzulegen, berichtete [[Richard Wagner]] aus Bant/Oldenburg in ''[[Die Neue Zeit]]'' [[1906]]. Wer etwa von [[Ortsverein Plön/Bösdorf|Plön]] nach [[Ortsverein Eutin|Eutin]] zog hatte damit erst einmal kein Wahlrecht mehr, bis er sich in Oldenburg einbürgern ließ. <blockquote>"Die Wahlkreisgeometrie funktioniert in Oldenburg fast ebenso gut, wie in Preußen das Dreiklassensystem; denn obwohl wir fast ebenso viele Stimmen aufgebracht haben als unsere Gegner, verfügen wir nur über den neunten Teil der diesen zufallenen Mandaten"<ref name=":3">Wagner, R.: ''[http://library.fes.de/cgi-bin/nzpdf.pl?dok=190506a&f=149&l=152 Die oldenburgischen Landtagswahlen]'' [Electronic ed.] In: ''Die neue Zeit : Wochenschrift der deutschen Sozialdemokratie''. 24.1905-1906, 1. Bd.(1906), H. 5, S. 149-152 Electronic ed.: Bonn : FES Library, 2008</ref></blockquote>Gleichzeitig hatte der Landtag spätestens mit der Reichsgründung wenig zu sagen und die Wahl war indirekt: Pro 500 Wahlberechtigte gab es einen Wahlmann. Die Wahlbeteiligung war äußert gering - [[1884]] nur 4 %. Erst durch die Beteiligung der SPD an den Wahlen stieg die Wahlbeteiligung: [[1896]] 14 %, [[1905]] 39 %<ref name=":1" /> | |||
[[1911]] wurde das Wahlrecht geändert: Die Wahlmänner wurden abgeschafft und die Kandidaten direkt gewählt. Weil die Konservativen Angst vor der Wählermacht der SPD hatte, bekamen Männer über 40 Jahre zwei Stimmen - in der Hoffnung, dass diese konservativer wählten. Das Wahlrecht trage deswegen des "Kainszeichen reaktionärer Klassenpolitik", hieß es. Die Konservativen hätten das "Doppelstimmrecht des Schwabenalters in das Wahlgesetz eingeschmuggelt und eine Wahlkreiseinteilung durchgesetzt, die ein Hohn auf Gerechtigkeit ist."<ref>''[http://library.fes.de/luebeck/pdf/1911/1911-094.pdf Lübecker Volksbote]'', 22.4.1911]'', S. 3</ref> Außerdem gab es jetzt im [[Fürstentum Lübeck]] zwei Wahlkreise: Im Norden den Wahlkreis Eutin-Süsel, im Süden den Wahlkreis Ratekau-Schwartau. Die SPD lehnte die Wahlrechtsreform ab - und profitierte doch von ihr. Drei der vier Abgeordneten stellte nun die SPD.<ref name=":1" /> | |||
==Freie und Hansestadt Lübeck== | |||
[[Datei:00352-Lübeck-1898-Rathaus und Markt-Brück & Sohn Kunstverlag.jpg|mini|Rathaus Lübeck, 1898]] | |||
Die Lübecker Bürgerschaft bestand aus 120 Mitgliedern. Wahlrecht hatten alle deutschen Männer, die seit mindestens vier Jahren in Lübeck lebten. Es gab zwei Wahlklassen: 105 Mitglieder der Bürgerschaft wurden von denjenigen Wahlberechtigten gewählt, die mehr als 2000 Mark Steuern bezahlten. Die übrigens 15 Mitglieder wurden von den Ärmeren gewählt. Auch hier wird die deutliche Diskriminierung der Arbeiterschaft deutlich.<ref name=":02">Lt. {{Wikipedia|NAME=Portal:Lübeck/Projekt Bürgerschaft 1848-1937}}</ref> | |||
Die Hansestadt Lübeck als Mitglied des Deutschen Bundes, später des Norddeutschen Bundes und des deutschen Kaiserreichs kannte für ihre Bürgerschaft bis [[1919]] keine Legislaturperioden. Vielmehr wurde immer nur die Hälfte der Abgeordneten der Bürgerschaft des Stadtstaates bei Wahlen neu gewählt, dafür aber in kürzeren zeitlichen Abständen, so dass die Kontinuität der parlamentarischen Arbeit stärker gewahrt blieb. Bei diesen Ergänzungswahlen wurden auch durch Tod oder Mandatsniederlegung frei gewordene Sitze der „anderen“ Hälfte der Bürgerschaft durch Nachwahl wieder besetzt.<ref name=":02" /> | |||
==Deutsches Kaiserreich== | |||
Wahlberechtigt bei [[Reichstagswahlen 1871-1918|Reichstagswahlen]] waren männliche Reichsbürger ab dem 25. Lebensjahr, das entsprach [[1871]] etwa 20 % der damaligen Bevölkerung. In den Wahlkreisen wurde nach absolutem Mehrheitswahlrecht ein Abgeordneter gewählt. Wenn kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erreichte, wurde eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Kandidaten durchgeführt. | |||
Die Stimmzettel gab es nicht im Wahllokal. Sie mussten von den Parteien verteilt werden. Während des [[Sozialistengesetz]]es war zwar die SPD als Organisation verboten, ihre Kandidaten konnten aber antreten. Allerdings wurden die sozialdemokratischen Stimmzettelverteiler immer wieder drangsaliert. "Die Polizei ging sogar dazu über, auf dem Lande sozialdemokratische Stimmzettel zu beschlagnahmen oder aus den Wohnungen herauszuholen, so daß die Leute nicht wählen konnten."<ref name=":0" /> | |||
==Literatur== | |||
*Schartl, Matthias: ''[https://www.beirat-fuer-geschichte.de/fileadmin/pdf/band_05/Demokratische_Geschichte_Band_05_Essay13.pdf Die Massen auf der Straße - Schleswig-Holsteins Arbeiter im Kampf gegen das preußische Dreiklassenwahlrecht 1906-1910]'', in: ''Demokratische Geschichte'', Band 5 (1990) | |||
==Einzelnachweise== | |||
<references /> | <references /> | ||
[[Kategorie:Wahlrecht]] | [[Kategorie:Wahlrecht]] | ||
Aktuelle Version vom 15. Januar 2026, 17:30 Uhr

Das Wahlrecht in Schleswig-Holstein zu Zeiten des Deutschen Kaiserreichs war regional je nach Ebene unterschiedlich.
Seit der Gründung des Deutsches Reichs 1871 gab es auf dem Gebiet des heutigen Schleswig-Holstein drei verschiedene Länder oder Landesteile mit jeweils unterschiedlichen Landesrechten:
- Die Provinz Schleswig-Holstein, die zum Land Preußen gehörte, nahm den größten Teil ein.
- Die Freie und Hansestadt Lübeck war ein eigener Gliedstaat des Reiches.
- Das Fürstentum Lübeck - eine Region nördlich der Stadt Lübeck - gehörte zum Großherzogtum Oldenburg (Nordsee).
Diskriminierung
Das Wahlrecht im Kaiserreich diente vor allem dem Ausschluss bestimmter Gruppen aus den öffentlichen Entscheidungen. Grundsätzlich durften nur Männer wählen, und auch von ihnen nur diejenigen, die Steuern oberhalb einer bestimmten Grenze zahlten. Besitzlose wurden also benachteiligt. Frauen blieben insgesamt bis 1918 vom Wahlrecht ausgeschlossen.
Hinzu kam die gesellschaftliche Ächtung, kamen Wirte, die ihre Gasthäuser nicht für sozialdemokratische Versammlungen zur Verfügung stellen wollten, kam polizeiliche Willkür. Wahlversammlungen wurden einfach verboten. Die gegnerischen Parteien ließen in ihren Versammlungen Sozialdemokraten nicht zu Wort kommen. Dies gipfelte im Verbot der Sozialdemokratischen Partei durch das Sozialistengesetz zwischen 1878 und 1890. In diesen Jahren konnte sich die Arbeiterbewegung nur noch im Verborgenen organisieren, traf sich in Wäldern und Mooren. Aber auch nach Ende des Sozialistengesetzes wurde es nicht besser. Dies alles machte sozialdemokratischen Arbeitern die politische Arbeit schwer.
Das Wahlrecht war Teil der Unterdrückung, gegen die die Arbeiterbewegung kämpfte. Sie setzte sich für ein allgemeines, unmittelbares, freies, gleiches und geheimes Wahlrecht für Frauen und Männer ein. In Schleswig-Holstein fasste schon der Provinzialparteitag 1901 erste Beschlüsse zum Frauenwahlrecht. Der Parteitag 1911 bekräftigte dieses Ziel. Erst nach der Novemberrevolution von 1918 und der Übernahme der Regierung durch den Rat der Volksbeauftragten aus SPD und USPD wurde es erreicht.
Preußen
In der preußischen Provinz Schleswig-Holstein galten zwei verschiedene Wahlrechte: das Dreiklassenwahlrecht und die Städteordnung.
Dreiklassenwahlrecht

Das wichtigste war das berüchtigte Dreiklassenwahlrecht - in sozialdemokratischen Kreisen gelegentlich auch "3-Klassen-Wahlunrecht"[1] genannt: Die wahlberechtigten Männer wurden je nach der Höhe ihrer Steuerpflicht in drei Klassen eingeteilt. Jede Klasse hatte ein Drittel der Stimmen, obwohl die Gruppen nicht gleich groß waren. Die Klasse mit dem geringsten Steueraufkommen war zahlenmäßig die größte, sie umfasste viele Arbeiter. Daher hatten ihre Stimmen entsprechend weniger Einfluss auf die Wahlen als die Stimmen der reichsten Klasse.
Das Dreiklassenwahlrecht wurde bei den Wahlen
- zum preußischen Landtag,
- dem schleswig-holsteinischen Provinziallandtag und
- und in den schleswig-holsteinischen Landgemeinden angewandt.
Die Wahl der Abgeordneten bei den Landtagswahlen erfolgte indirekt: die wahlberechtigten Wähler wählten Wahlmänner, diese wiederum die Abgeordneten ihres Wahlbezirkes. Die Wahl war in der dritten Klasse nicht geheim. Das hieß, "jeder, der wählen wollte, musste im Wahllokal vor dem versammelten Wahlvorstand seines Bezirkes laut und deutlich den Namen des Wahlmannes angeben, für den er stimmen wollte. Die öffentliche Kontrolle war stets gewährleistet, und besonders in ländlichen Gebieten traute sich wohl kaum einmal ein Landarbeiter, in Anwesenheit seines Arbeitgebers einem Sozialdemokraten die Stimme zu geben."[2]
"Das Wahlrecht für das Abgeordnetenhaus des preußischen Landtags seit 1849 sah die allgemeine, indirekte, ungleiche und öffentliche Wahl der Abgeordneten durch die männlichen preußischen Staatsangehörigen vor, die mindestens das 24. Lebensjahr vollendet hatten, in Preußen seit mindestens 6 Monaten ihren Wohnsitz hatten, keine Armenunterstützung bezogen und ihrer bürgerlichen Ehrenrechte nicht verlustig waren (§§8-9 WahlGPA). Ab 1874 waren Wahlberechtigte im aktiven Militärdienst von der Wahl ausgeschlossen."[3]
Überhaupt waren dadurch nur rund 20 % der (männlichen) Bevölkerung Preußens wahlberechtigt - 80 % von dieser in der dritten Klasse. Zeitweise beschlossen deswegen die SPD-Parteitage Wahl-Boykotte. Gleichzeitig hatte der preußische Landtag wenig politischen Einfluss. So kritisierte Karl Liebknecht in seiner Jungfernrede im Landtag:
"Ein Parlament, das nicht einmal den Wunsch hat, seine eigenen Rechte zu erweitern, ein Parlament, das sich wohlfühlt, ja stolz darauf ist, daß es kein Bedürfnis hat, seine Rechte zu vergrößern, ich glaube, daß kommt außer im preußischen Abgeordnetenhaus höchstens noch im deutschen Reichstag vor, der ja als kastriertes Parlament bezeichnet werden kann."[2]
1900 verpflichtete der Parteitag in Mainz die Gliederungen, sich an den Wahlen zu beteiligen.
"Die Parteigenossen werden verpflichtet, in den deutschen Staaten, in denen das Dreiklassenwahlrecht besteht, sich mit eigenen Wahlmännern an den Wahlen zu beteiligen. Für die Landtagswahlen in Preußen bildet der Parteivorstand das Zentral-Wahlkomitee."[4]
So gelang es der SPD erst in den letzten zwei Wahlen, 1908 und 1913, einige Mandate zu erringen. In der Abgeordnetenhauswahl 1908 trat die SPD in allen schleswig-holsteinischen Wahlkreisen außer in Tondern an. Die Wahlmänner warben in Haustürgesprächen für sich. Dass die Stimmabgabe öffentlich war, barg für die Wähler der SPD ziemliche Risiken. Trotzdem wurden in den Urwahlen in 15 der 19 Wahlkreise SPD-Wahlmänner gewählt.[5]
"Der preußische Parteitag der Sozialdemokratie im Dezember 1908 faßte den kühnen Beschluß, einen außerparlamentarischen Massenkampf gegen das verhaßte Dreiklassenwahlrecht und für das gleiche, geheime und direkte Wahlrecht aller über 20jährigen Männer und Frauen zu führen. Jedes Parteimitglied war zur Beteiligung verpflichtet."[5]
Schon am 12. Januar 1908 waren in der ganzen Provinz große Demonstrationen gegen das Dreiklassenwahlrecht organisiert worden.[6] In Kiel wurden Daniel Rindfleisch und Eduard Adler wegen ihrer Teilnahme vor Gericht gestellt. Die Kieler hatten dafür gesorgt, dass aus mehreren getrennt angemeldeten Versammlungen in geschlossenen Räumen eine unangemeldete Demonstration unter freiem Himmel entstand, der die Polizei wenig mehr als Gewalt entgegegenzusetzen hatte. Die Strategie war erfolgreich und wurde wieder angewendet:
Anfang 1910 hatte die Deutsche Fortschrittspartei im Preußischen Landtag einen Antrag auf Reform des Dreiklassenwahlrechts eingebracht, den die SPD breit unterstützte. Am 15. Februar 1910 organisierte die Kieler SPD einen politischen Halbtagsstreik für ein demokratisches Wahlrecht in Preußen, dem sich rund 10 000 Arbeiter anschlossen. 80 % der Arbeiter der Kruppschen Werft und 75 Prozent der Arbeiter der Howaldt-Werft traten in den Streik. Nachmittags verließen die Arbeiter ihre Arbeitsstätten und zogen zur "Waldwiese", fanden sich zu Versammlungen im Gewerkschaftshaus und im "Englischen Garten" zusammen. Nach einer Ansprache von Wilhelm Brecour ging ein gewaltiger Demonstrationszug zum Wilhelmplatz, wo er sich mit dem Zug der Arbeiter der Kaiserlichen Werft vereinte, die sich nach Ende ihrer Schicht einreihten. Franz Osterroth beschreibt, die Polizei habe sich mit flacher Klinge, mit Faustschlägen und Gummischläuchen auf die friedlichen Demonstrantinnen und Demonstranten gestürzt. Militär habe bereit gestanden.[7] Der Lübecker Volksbote dagegen berichtet, dass die Polizei friedlich geblieben sei.[8] In Flensburg demonstrierten 4000, in Neumünster 2000 Menschen.[7] In Neumünster wurde die Polizei gewalttätig und verletzte Arbeiter teils schwer.[9]
Bei der Räumung des Wilhelmplatzes ging die Polizei mit Knüppeln und Säbeln gegen die Demonstranten vor. Im Nachgang kam es zu einem Gerichtsverfahren gegen den Tischler Mielke, der in dieser Situation einen Schutzmann mit einem Stock geschlagen haben sollte. In dem Prozess trat auch Daniel Rindfleisch auf. Der Tischler wurde zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.[10]
Am 7. April 1910 kam Rosa Luxemburg nach Kiel und sprach über das Wahlrecht. Die Schleswig-Holsteinische Volkszeitung berichtet:
"Die lebhafte, den Kielern von einer Versammlung im 'Kaisersaal' her noch bekannte Vortragsweise der Genossin Luxemburg verfehlte auch gestern ihre Wirkung nicht. Mit gespanntem Interesse verfolgten die Mitglieder ihre Ausführungen, in denen sie mit den herrschenden Parteien scharfe Abrechnung hielt und deren infam-niederträchtiges reaktionäres Verhalten bei der Wahlrechtsreform geißelte. Aber auch mit den übrigen, in dieser Frage mehr nach links stehenden Parteien ging sie scharf ins Gericht. Sie wies u. a. darauf hin, daß das preußische Volk sich schon im Jahre 1848 ein gleiches und direktes Wahlrecht errungen hatte. Anstatt nun die ihm zustehende Aufgabe, Umwandlung des monarchischen in einen demokratischen Staat, zu erfüllen, habe der kapitalistische „Liberalismus“ durch seine Halbheiten das bestehende Wahlrecht wieder beseitigen helfen. Das Dreiklassenwahlrecht sei das Resultat des feigen Verhaltens des preußischen Liberalismus. Aber auch die Freisinnigen, die jetzt wie die Löwen nach der Einführung eines besseren Wahlrechts brüllten, hätten, als sie im Landtag die Majorität hatten, nichts getan, um das Dreiklassenwahlrecht zu beseitigen. Seine wahre Gesinnung habe der Freisinn auch jetzt wieder gezeigt, indem er sich nicht einmal dazu habe entschließen können, gegen die Brutalitäten der Polizei gegen Wahlrechtsdemonstranten zu protestieren. Der Kampf um das Wahlrecht in Preußen werde sich daher zu einem Klassenkampf gestalten, in dem auf der einen Seite das Proletariat, auf der anderen Seite die gesamte reaktionäre Masse steht. Die Reaktion aber sollte aus der Geschichte lernen, welche Macht das Proletariat besitzt, wenn es seinen Willen durchsetzen will. Wenn heute noch nach russischem Muster der Polizeisäbel saust, so sollte man nicht vergessen, daß bei jeder derartigen Machtprobe der Sache des Proletariats ungezählte Scharen neuer, bisher unaufgeklärter Kämpfer zugeführt werden. Eines Tages wird das Volk alsdann in der Lage sein, den Massenstreik, zu dem der Anfang schon gemacht worden ist, mit wuchtigem Erfolg durchzuführen, und zwar nicht auf Grund der Unterstützung der Verbandskassen, sondern des den Massen innewohnenden Idealismus. Obgleich die regierenden Gewalten in dieser Zeit der fortgeschrittenen Entwicklung die Bewegung durch brutale Gewalt zu unterdrücken suchen, wird das Proletariat nicht ruhen, nicht rasten, bis es den Sieg errungen hat. Anhaltender Beifall folgte dem Vortrage."[11]
Nach der Novemberrevolution und dem Ende des Kaiserreichs wurde das Dreiklassenwahlrecht abgeschafft.
Siehe auch: Wikipedia: Dreiklassenwahlrecht
Kommunalwahlen
§ 54 der Landgemeindeordnung für die Provinz Schleswig-Holstein (1892) regelte:
"Die Gemeindeverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Es scheidet, wenn die Zahl der Gemeindeverordneten sechs beträgt, alle drei Jahre aus jeder Klasse die Hälfte, wenn die Zahl der Gemeindeverordneten größer ist, alle zwei Jahre aus jeder Klasse ein Drittel der Gemeindeverordneten aus und wird die Gemeindevertretung durch neue Wahlen ergänzt. Ist die Zahl der Ausscheidenden nicht durch drei theilbar, so wird die Reihenfolge der Klassen, in welcher die Ausscheidung je eines der Übrigbleibenden erfolgt, durch das Loos bestimmt. Die das erste Mal Ausscheidenden werden für jede Klasse durch das Loos bestimmt. In gleicher Weise ist, wenn die Zahl der Gemeindeverordneten mehr als sechs beträgt, hinsichtlich der das zweite Mal Ausscheidenden zu verfahren. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener Gemeindeverordneten müssen angeordnet werden, wenn die Gemeindevertretung oder der Gemeindevorsteher es für erforderlich erachten, oder wenn der Kreisausschuß dies beschließt. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende der Wahlperiode des Ausgeschiedenen in Wirksamkeit."
Auf kommunaler Ebene unterteilte das preußische Recht Dörfer, Flecken und Städte:
"Als die preußische Provinzregierung 1869 die erste einheitliche Städteverordnung für Schleswig-Holstein erließ, gab es 24 Städte und 25 Flecken. Für sie galt, angelehnt an die Rechtstradition, eine Art vereinfachtes Stadtrecht. Statt eines Bürgermeisters hatten Flecken Ortsvorsteher. Sie repräsentierten die Obrigkeit, weil es keine Magistrate gab. Die Fleckensverordneten, deren Zahl auf zwölf begrenzt war, fassten kollegial alle wichtigen Beschlüsse in Gemeindeangelegenheiten. Dazu gehörte auch der Antrag, zur Stadt erhoben zu werden. Im Zuge des allgemeinen Aufschwungs der letzten Jahrzehnte des 19. Jahrhunderts verschwanden die Flecken. Bis 1900 hatten schon 15 Flecken das Stadtrecht erlangt. Dazu gehörten Neumünster und Wandsbek (1937 zu Hamburg), die sich in dieser Zeit zu industriellen Zentren entwickelten. 1870 erhielten beide Stadtrecht, schon 1901 waren sie nach damaligem Verständnis Großstädte und wurden kreisfrei."[12]
Für Dörfer und Flecken galt ebenfalls das Dreiklassenwahlrecht. In Wandsbek beteiligten sich 1875 erstmals Sozialdemokraten an Kommunalwahlen.[5]
Zensuswahlrecht

In den Städten galt die Städteordnung von 1869, die im wesentlichen das Zensuswahlrecht aus der dänischen Zeit übernommen hatte: Jedes Jahr musste ein sechstel der Kommunalvertreter ausscheiden und es wurde nachgewählt. Wählen durften alle Männer, die einen bestimmten Mindeststeuersatz bezahlten. Diese Untergrenze variierte von Stadt zu Stadt. Auch sie schloss besitzlose Menschen aus.[5]
In Kiel versuchten Sozialdemokraten erstmals 1877 und 1889 bei Nachwahlen ihr Glück - ohne Erfolg. Erst 1890 gelang es den Kielern, zwei Stadtverordnete durchzubringen, Stephan Heinzel und Friedrich Brodthuhn. Das schlug solche Wellen, dass die Fortsetzung der Wahl am nächsten Tag verschoben wurde, weil angeblich die Treppe im Wahllokal morsch sei. Dadurch gewannen die konservativen Kräfte Zeit, sich besser zu organisieren und die Wahl weiterer Arbeiter zu verhindern. Schnell wurde der Mindeststeuersatz von 600 auf 1200 Mark verdoppelt. 5000 Arbeiter verloren dadurch ihr Wahlrecht. Der bereits gewählte Friedrich Brodthuhn verlor sein Mandat, weil er nicht genug verdiente.[5]
Als immer mehr Sozialdemokraten trotz Zensuswahlrechts in die Stadtvertretung gewählt wurden, unternahm Kiels konservativer Oberbürgermeister Paul Fuß sogar den Versuch, das Zensuswahlrecht durch ein Fünfklassenwahlrecht zu ersetzen. Er bekam dafür aber keine Mehrheit.[13]
Mit solchen Taktiken wurde auch in anderen Städten der Wahlerfolg der Sozialdemokraten verhindert. In Altona hatte der Sozialdemokrat in der Reichstagswahl nach dem Wahlrecht des Deutschen Reiches (s.u.) 71 % der Stimmen bekommen und zog in den Reichstag ein. Das Zensuswahlrecht sorgte aber dafür, dass in der Stadtvertretung kein einziger Sozialdemokrat saß.[13]
Die SPD machte gegen die fortschreitende Verschlechterung des Wahlrechts mobil, das immer mehr Menschen in den wachsenden Städten vom Wahlrecht ausschloss. 1905 beantragten die Kieler Stadtverordneten Eduard Adler, August Weber und Heinrich Seegen:
"1. Der §2 des Ortsstatuts der Stadt Kiel erhält unter 4c eine neue Fassung, durch welche die an dieser Stelle aufgeführte Voraussetzung des Bürgerrechts auf die von Gesetz und Rechtsprechung für zulässig erklärte unterste Grenze zurückgeführt wird, um so durch Herabsetzung des Zensus einem möglichst großen Teil der Kieler Einwohner das Bürgerrrecht zu sichern. 2. Zur Durchführung dieser Aenderung des Ortsstatuts der Stadt Kiel wird eine besondere Kommission von drei Magistratsmitgliedern und sechs Stadtverordneten eingesetzt."[14]
"Ob der Magistrat diesem Antrag, dessen Berechtigung jedenfalls auch von bürgerlicher Seite nicht bestritten werden kann, seine Zustimmung geben wird, ist wohl recht zweifelhaft. Bei der bekannten 'Liberalität' jener Leute darf man nicht viel Hoffnung darauf setzen," kommentierte der Lübecker Volksbote.[14]
Der Magistrat war das höchsten Gremium der Stadtverwaltung, die Stadtregierung. Er bestand aus dem (Ober-)Bürgermeister und den haupt- und ehrenamtlichen Stadträten; alle Mitglieder waren gleichberechtigt und für ihr Ressort allein verantwortlich. Der Lübecker Volksbote berichtet 1910 unter dem Titel Angst vor der Sozialdemokratie:
"In Kiel sind zwei unbesoldete Stadtratsposten zu besetzen. In der Präsentationskommission, der nach der Städteordnung die Aufstellung der Kandidaten obliegt; sind auch vier Sozialdemokraten vertreten. Diese schlugen als Kandidaten die sozialdemokratischen Stadtverordneten Adler und Rindfleisch vor. Gegen die Vorgeschlagenen wußte kein bürgerliches Mitglied etwas vorzubringen, trotzdem wurden sie einfach niedergestimmt und das, obwohl vorher gerade von der bürgerlichen Seite hervorgehoben war, daß alle Schichten der Bevölkerung im Magistrat vertreten sein müßten. Da in Schleswig. die Wahl der Stadträte durch alle wahlberechtigten Bürger geschieht, wäre die Wahl der beiden Sozialdemokraten so ziemlich sicher gewesen. Die Präsentationskommission hat ein fürchterliches Unheil von Kiel abgewendet, ein Unheil, das selbst die Regierung nicht hätte abwenden können, wenn die beiden Roten gewählt worden wären. Denn die Städträte bedürfen nach ihrer Wahl nicht der Bestätigung der Regierung."[15]
Trotzdem feierte die SPD immer mehr Erfolge. 1914 gab es in 89 Kommunen sozialdemokratische Vertreter in den Kommunalparlamenten, 83 in den Städten und 232 in ländlichen Gemeinden.
In den Magistrat oder den Provinziallandtag schaffte es jedoch vor dem 1. Weltkrieg kein Sozialdemokrat.[16]
Großherzogtum Oldenburg
Das Wahlrecht im Fürstentum Lübeck war günstiger für die Sozialdemokratie als das preußische Dreiklassenwahlrecht in Schleswig-Holstein. So schrieben die Sozialistischen Monatshefte 1906: "Oldenburg und Coburg-Gotha bilden die einzigen Lichtpünktchen in der gähnenden politischen Finsternis Norddeutschlands"[17], und in der Neuen Zeit las man 1908, dass man "das oldenburgische Wahlrecht mit zu den besten unter den Wahlsystemen aller deutschen Bundesstaaten rechnen" könne.[18] Vier Abgeordnete stellte das Fürstentum Lübeck.
Es gab keine Privilegierten, keine Klassenunterschiede und keinen Steuerzensus. Man musste Mann sein, über 25, nicht von Armenunterstützung leben und man durfte nicht "ohne eigene Kochstelle bei anderen in Kost und Lohn stehen." Diese Ausschlusskriterien betrafen ebenso wie in Preußen Besitzlose, beispielsweise Dienstboten, Handwerksgesellen und Arbeiter.[18]
Allerdings musste man auch oldenburgischer Staatsbürger sein. In Oldenburg zu wohnen, reichte nicht aus, man musste auch dort eingebürgert sein. Wenn die Behörden witterten, dass es sich bei einem Antragsteller um einen Sozialdemokraten handeln könne, wurden hohe bürokratische Hürden aufgebaut. Allerlei Dokumente waren dann vorzulegen, berichtete Richard Wagner aus Bant/Oldenburg in Die Neue Zeit 1906. Wer etwa von Plön nach Eutin zog hatte damit erst einmal kein Wahlrecht mehr, bis er sich in Oldenburg einbürgern ließ.
"Die Wahlkreisgeometrie funktioniert in Oldenburg fast ebenso gut, wie in Preußen das Dreiklassensystem; denn obwohl wir fast ebenso viele Stimmen aufgebracht haben als unsere Gegner, verfügen wir nur über den neunten Teil der diesen zufallenen Mandaten"[19]
Gleichzeitig hatte der Landtag spätestens mit der Reichsgründung wenig zu sagen und die Wahl war indirekt: Pro 500 Wahlberechtigte gab es einen Wahlmann. Die Wahlbeteiligung war äußert gering - 1884 nur 4 %. Erst durch die Beteiligung der SPD an den Wahlen stieg die Wahlbeteiligung: 1896 14 %, 1905 39 %[18]
1911 wurde das Wahlrecht geändert: Die Wahlmänner wurden abgeschafft und die Kandidaten direkt gewählt. Weil die Konservativen Angst vor der Wählermacht der SPD hatte, bekamen Männer über 40 Jahre zwei Stimmen - in der Hoffnung, dass diese konservativer wählten. Das Wahlrecht trage deswegen des "Kainszeichen reaktionärer Klassenpolitik", hieß es. Die Konservativen hätten das "Doppelstimmrecht des Schwabenalters in das Wahlgesetz eingeschmuggelt und eine Wahlkreiseinteilung durchgesetzt, die ein Hohn auf Gerechtigkeit ist."[20] Außerdem gab es jetzt im Fürstentum Lübeck zwei Wahlkreise: Im Norden den Wahlkreis Eutin-Süsel, im Süden den Wahlkreis Ratekau-Schwartau. Die SPD lehnte die Wahlrechtsreform ab - und profitierte doch von ihr. Drei der vier Abgeordneten stellte nun die SPD.[18]
Freie und Hansestadt Lübeck

Die Lübecker Bürgerschaft bestand aus 120 Mitgliedern. Wahlrecht hatten alle deutschen Männer, die seit mindestens vier Jahren in Lübeck lebten. Es gab zwei Wahlklassen: 105 Mitglieder der Bürgerschaft wurden von denjenigen Wahlberechtigten gewählt, die mehr als 2000 Mark Steuern bezahlten. Die übrigens 15 Mitglieder wurden von den Ärmeren gewählt. Auch hier wird die deutliche Diskriminierung der Arbeiterschaft deutlich.[21]
Die Hansestadt Lübeck als Mitglied des Deutschen Bundes, später des Norddeutschen Bundes und des deutschen Kaiserreichs kannte für ihre Bürgerschaft bis 1919 keine Legislaturperioden. Vielmehr wurde immer nur die Hälfte der Abgeordneten der Bürgerschaft des Stadtstaates bei Wahlen neu gewählt, dafür aber in kürzeren zeitlichen Abständen, so dass die Kontinuität der parlamentarischen Arbeit stärker gewahrt blieb. Bei diesen Ergänzungswahlen wurden auch durch Tod oder Mandatsniederlegung frei gewordene Sitze der „anderen“ Hälfte der Bürgerschaft durch Nachwahl wieder besetzt.[21]
Deutsches Kaiserreich
Wahlberechtigt bei Reichstagswahlen waren männliche Reichsbürger ab dem 25. Lebensjahr, das entsprach 1871 etwa 20 % der damaligen Bevölkerung. In den Wahlkreisen wurde nach absolutem Mehrheitswahlrecht ein Abgeordneter gewählt. Wenn kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erreichte, wurde eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Kandidaten durchgeführt.
Die Stimmzettel gab es nicht im Wahllokal. Sie mussten von den Parteien verteilt werden. Während des Sozialistengesetzes war zwar die SPD als Organisation verboten, ihre Kandidaten konnten aber antreten. Allerdings wurden die sozialdemokratischen Stimmzettelverteiler immer wieder drangsaliert. "Die Polizei ging sogar dazu über, auf dem Lande sozialdemokratische Stimmzettel zu beschlagnahmen oder aus den Wohnungen herauszuholen, so daß die Leute nicht wählen konnten."[5]
Literatur
- Schartl, Matthias: Die Massen auf der Straße - Schleswig-Holsteins Arbeiter im Kampf gegen das preußische Dreiklassenwahlrecht 1906-1910, in: Demokratische Geschichte, Band 5 (1990)
Einzelnachweise
- ↑ Lübecker Volksbote, 4.10.1910
- ↑ 2,0 2,1 Schartl, Matthias: Die Massen auf der Straße - Schleswig-Holsteins Arbeiter im Kampf gegen das preußische Dreiklassenwahlrecht 1906-1910, in: Demokratische Geschichte Band 5 (1990)
- ↑ wahlen-in-deutschland.de: Landtag von Preußen 1848-1918
- ↑ Osterroth, Franz / Schuster, Dieter: Chronik der deutschen Sozialdemokratie. Band 1: Bis zum Ende des Ersten Weltkrieges. (2., neu bearb. und erw. Aufl. 1975). Electronic ed.: Bonn : FES Library, 2001
- ↑ 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 Osterroth, Franz: 100 Jahre Sozialdemokratie in Schleswig-Holstein. Ein geschichtlicher Überblick (Kiel o. J. [1963]), Seite 42
- ↑ Die Antwort des Volkes. Kiel, Hamburger Echo, 22.5.1908, Seite 5
- ↑ 7,0 7,1 Osterroth, Franz: 100 Jahre Sozialdemokratie in Schleswig-Holstein. Ein geschichtlicher Überblick (Kiel o. J. [1963]), Seite 43
- ↑ Lübecker Volksbote, 15.2.1910, S. ?
- ↑ Lübecker Volksbote, 16.2.1910
- ↑ Die Polizeiattacke von 15. März vor Gericht, Hamburger Echo, 26.5.1910, Seite 6
- ↑ Rosa Luxemburg Werke [RLW], Berlin 1970ff., Karl Dietz Verlag Berlin, Bd. 7.2, S. 596
- ↑ Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte: Flecken. in: Schleswig-Holstein A-Z. abgerufen 18.12.2021
- ↑ 13,0 13,1 Osterroth, Franz: 100 Jahre Sozialdemokratie in Schleswig-Holstein. Ein geschichtlicher Überblick (Kiel o. J. [1963]) Seite 46
- ↑ 14,0 14,1 Lübecker Volksbote, 21.10.1905
- ↑ Lübecker Volksbote, 3.10.1910
- ↑ Osterroth, Franz: 100 Jahre Sozialdemokratie in Schleswig-Holstein. Ein geschichtlicher Überblick (Kiel o. J. [1963]) Seite 47
- ↑ Bruhns, Julius: Wahlrechtsfragen in Süd und Nord [Electronic ed.]. In: Sozialistische Monatshefte - 10 = 12(1906), H. 3190603, S. 198-208
- ↑ 18,0 18,1 18,2 18,3 Vahlenkamp, Werner: "Die sozialdemokratischen Landtagsabgeordneten aus dem oldenburgischen Landesteil Lübeck", Fn. 6, in: Demokratische Geschichte, Band 6, 1991
- ↑ Wagner, R.: Die oldenburgischen Landtagswahlen [Electronic ed.] In: Die neue Zeit : Wochenschrift der deutschen Sozialdemokratie. 24.1905-1906, 1. Bd.(1906), H. 5, S. 149-152 Electronic ed.: Bonn : FES Library, 2008
- ↑ Lübecker Volksbote, 22.4.1911], S. 3
- ↑ 21,0 21,1 Lt. Wikipedia: Portal:Lübeck/Projekt Bürgerschaft 1848-1937
